Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung
Sachverhalt
1. A._____, Jahrgang 1994, war zuletzt als Betriebsarbeiter tätig. Am 6. April 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 21. April 2020 an. 2. Am 25. Juni 2020 wurde A._____ durch das zuständige Regionale Arbeits- vermittlungszentrum (nachfolgend RAV) angewiesen, sich bis zum
29. Juni 2020 bei der B._____ AG in D.________ auf eine offene Stelle als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst zu bewerben. Ein Stellen- antritt für diese befristete Vollzeitstelle war per 1. Juli 2020 vorgesehen. Es erfolgte keine Kontaktaufnahme und kein Stellenantritt durch A._____. 3. Am 8. Juli 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) aufgefordert, zu obigem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sollte keine Stellungnahme eingehen, werde auf- grund der vorliegenden Akten entschieden. A._____ reichte innert Frist bis zum 20. Juli 2020 keine Stellungnahme ein. 4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 stellte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen ein. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ eine ihm zugewie- sene Stelle faktisch abgelehnt habe. Bei der Festlegung der Anzahl Ein- stelltage sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine befristete Anstel- lung gehandelt hätte. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 13. August 2020 und vom 27. August 2020 sinngemäss Einsprache beim KIGA. Be- gründend führte er insbesondere an, dass er die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen (Leistenbruch) nicht habe antreten können. Beigefügt war ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._____, vom 10. Au- gust 2020.
- 3 - 6. Mit Schreiben vom 9. September 2020 forderte das KIGA A._____ auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, aus welchem der Zeitraum und der Um- fang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unzumutbarkeit aus gesundheitli- chen Gründen der befristeten Anstellung als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst bei der B._____ AG hervorgehe. Dieser Aufforderung kam A._____ nicht nach, jedoch stellte er am 11. September 2020 telefoni- schen Kontakt zwischen dem KIGA und dem behandelnden Arzt her. 7. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 wies das KIGA die Ein- sprache ab. 8. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 23. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der 30 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung. Begründend brachte der Beschwerdeführer wiederum sinngemäss vor, dass er aufgrund eines Leistenbruchs die Stelle nicht habe antreten kön- nen. 9. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 hielt das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) an seinem Einspracheentscheid vom 28. Sep- tember 2020 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründend führte er an, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er die ihm zugewiesene Stelle am 1. Juli 2020 aus gesundheitlichen Grün- den nicht habe antreten können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 28. September 2020, womit er die
- 4 - Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 22. Juli 2020 abwies und die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Ta- gen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versiche- rungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantona- len Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zustän- dig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegeg- ner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sach- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legiti- miert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutre- ten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrie- ben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend
- 5 - der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 4'474.-- (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Ver- dienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Tag- geld von CHF 144.30 (ermittelt aus: CHF 4'474.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier ange- fochtenen Einstellungsdauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 4'329.-- (30 Tage x CHF 144.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zu- ständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2020 zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen abgewiesen hat. 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i. S. v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versi- cherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder ver- mindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten
- 6 - Person selbst (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge- setz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. 4.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss die versicherte Person eine ihr vermittelte zumutbare Stelle annehmen. Befolgt sie die Kontrollvorschriften oder Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem sie eine zu- mutbare Arbeit nicht annimmt, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzu- stellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtan- nahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Ar- beitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.). 4.3. Grundsätzlich ist nach Art. 16 Abs. 1 AVIG jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E.3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Ver- hältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere ge- eignete Beweismittel belegt sein (BGE 124 V 234 E.4bb; Urteil des Bun-
- 7 - desgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B290). 4.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch das zuständige RAV am
25. Juni 2020 angewiesen, sich bei der B._____ AG in D.________ auf eine offene Stelle als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst zu be- werben. Es ist unbestritten, dass keine Kontaktaufnahme und kein Stelle- nantritt durch den Beschwerdeführer erfolgten. 4.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner gesundheitli- cher Beeinträchtigung ohnehin nicht zum Stellenantritt fähig gewesen wäre, und reicht ein ärztliches Zeugnis ein. Sodann führt er an, einen Leis- tenbruch erlitten zu haben, der so gravierend gewesen sei, dass er opera- tiv behandelt werden müsse. Die Operation sei zunächst auf den 29. Au- gust 2020 angesetzt gewesen. Er habe diesen Termin aber kurzfristig ver- schoben, nachdem ihm die E._____ AG einen Arbeitsvertrag unterbreitet habe. In der Folge hätten sich die Schmerzen aber verschlimmert, wes- halb er notfallmässig habe ins Kantonsspital gehen müssen. Nun werde er am 2. November 2020 operiert (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Das eingereichte ärztliche Zeugnis, ausgestellt am 10. August 2020, wurde von Dr. med. C._____, D.________, ausgestellt. Dr. med. C._____ bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer heute (d.h. am 10. August
2020) aufgrund eines Leistenbruchs links in seiner Sprechstunde war und berichtete, dass die Beschwerden erstmals aufgetreten seien, als er am
26. Juni seinem Bruder beim Möbel Schleppen geholfen habe. Aufgrund der ärztlichen Untersuchung erscheine ihm die Schilderung plausibel, des- halb bestehe vorerst eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für mittelschwere bis schwere Arbeiten (Bg-act. 9). 4.6. Hinsichtlich dieses ärztlichen Zeugnisses ist festzuhalten, dass das Zeug- nis nicht rückwirkend ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am
25. Juni 2020 durch das zuständige RAV angewiesen, sich bis zum
- 8 -
29. Juni 2020 bei der B._____ AG in D.________ zu bewerben. Der Stel- lenantritt wäre am 1. Juli 2020 vorgesehen gewesen (Bg-act. 5). Die ärzt- liche Untersuchung und die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses erfolg- ten allerdings erst am 10. August 2020, also rund sechs Wochen später. Im ausgestellten ärztlichen Zeugnis wurde von Dr. med. C._____ einzig festgehalten, dass ein Leistenbruch am 26. Juni 2020 plausibel erscheine, die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeiten gilt aber erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Aus dem ein- gereichten ärztlichen Zeugnis ergibt sich folglich keine Arbeitsunfähigkeit für den Stellenantritt am 1. Juli 2020. Der Beschwerdegegner forderte dar- aufhin den Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, welches Zeitraum und Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unzumut- barkeit aus gesundheitlichen Gründen der befristeten Anstellung als Mit- arbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst bei der B._____ AG belegen sollte. Daraufhin bestätigte der Arzt am 11. September 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner telefonisch das bereits ausgestellte ärztliche Zeugnis vom 10. August 2020; ein rückwirkendes ärztliches Zeugnis könne er jedoch nicht ausstellen (Bg-act. 11). Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem eingereichten ärztlichem Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeiten ergibt. Das ärztliche Zeugnis belegt jedoch nicht eindeutig, dass die am 25. Juni 2020 zugewiesene Tätigkeit «Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst» (vgl. Bg-act. 5) darunter- fällt. Folglich liegt im vorliegenden Fall kein aussagekräftiges und eindeu- tiges ärztliches Zeugnis vor, welches die Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG für den Zeitpunkt des Stellenantritts am 1. Juli 2020 bei der B._____ AG belegt. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf dem For- mular «Angaben der versicherten Person» für den Kontrollzeitraum Juli 2020 am 28. Juli 2020 eigenhändig angab, dass er im Monat Juli 2020 nicht arbeitsunfähig gewesen sei (Bg-act. 12). Die vom Beschwerdeführer
- 9 - vorgebrachten Gründe für die Unzumutbarkeit eines Stellenantritts der zu- gewiesenen Tätigkeit bei der B._____ AG per 1. Juli 2020 sind auch des- halb nicht stichhaltig. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Annahme der Arbeitsstelle bei der B._____ AG in D.________ per 1. Juli 2020 zu- mutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld erfolgte damit zu Recht. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 30 Tagen angemessen ist. 6.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundes- gerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 6.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 30 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des mittelschweren Ver- schuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspiel- raums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die unent- schuldbare Ablehnung einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich ein schweres Verschulden darstellt. Der Beschwerdegeg- ner hat damit die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um
- 10 - eine befristete Anstellung gehandelt hätte, bereits strafmildernd berück- sichtigt. 7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom
21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten auf- zuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 11 - III.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 A._____, Jahrgang 1994, war zuletzt als Betriebsarbeiter tätig. Am 6. April 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 21. April 2020 an.
E. 1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 28. September 2020, womit er die
- 4 - Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 22. Juli 2020 abwies und die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Ta- gen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versiche- rungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantona- len Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zustän- dig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegeg- ner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sach- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).
E. 1.2 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legiti- miert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutre- ten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrie- ben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend
- 5 - der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 4'474.-- (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Ver- dienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Tag- geld von CHF 144.30 (ermittelt aus: CHF 4'474.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier ange- fochtenen Einstellungsdauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 4'329.-- (30 Tage x CHF 144.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zu- ständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2020 zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen abgewiesen hat.
E. 2 Am 25. Juni 2020 wurde A._____ durch das zuständige Regionale Arbeits- vermittlungszentrum (nachfolgend RAV) angewiesen, sich bis zum
29. Juni 2020 bei der B._____ AG in D.________ auf eine offene Stelle als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst zu bewerben. Ein Stellen- antritt für diese befristete Vollzeitstelle war per 1. Juli 2020 vorgesehen. Es erfolgte keine Kontaktaufnahme und kein Stellenantritt durch A._____.
E. 3 Am 8. Juli 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) aufgefordert, zu obigem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sollte keine Stellungnahme eingehen, werde auf- grund der vorliegenden Akten entschieden. A._____ reichte innert Frist bis zum 20. Juli 2020 keine Stellungnahme ein.
E. 4 Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 stellte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen ein. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ eine ihm zugewie- sene Stelle faktisch abgelehnt habe. Bei der Festlegung der Anzahl Ein- stelltage sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine befristete Anstel- lung gehandelt hätte.
E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i. S. v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versi- cherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder ver- mindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten
- 6 - Person selbst (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge- setz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden.
E. 4.2 Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss die versicherte Person eine ihr vermittelte zumutbare Stelle annehmen. Befolgt sie die Kontrollvorschriften oder Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem sie eine zu- mutbare Arbeit nicht annimmt, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzu- stellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtan- nahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Ar- beitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.).
E. 4.3 Grundsätzlich ist nach Art. 16 Abs. 1 AVIG jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E.3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Ver- hältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere ge- eignete Beweismittel belegt sein (BGE 124 V 234 E.4bb; Urteil des Bun-
- 7 - desgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B290).
E. 4.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch das zuständige RAV am
25. Juni 2020 angewiesen, sich bei der B._____ AG in D.________ auf eine offene Stelle als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst zu be- werben. Es ist unbestritten, dass keine Kontaktaufnahme und kein Stelle- nantritt durch den Beschwerdeführer erfolgten.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner gesundheitli- cher Beeinträchtigung ohnehin nicht zum Stellenantritt fähig gewesen wäre, und reicht ein ärztliches Zeugnis ein. Sodann führt er an, einen Leis- tenbruch erlitten zu haben, der so gravierend gewesen sei, dass er opera- tiv behandelt werden müsse. Die Operation sei zunächst auf den 29. Au- gust 2020 angesetzt gewesen. Er habe diesen Termin aber kurzfristig ver- schoben, nachdem ihm die E._____ AG einen Arbeitsvertrag unterbreitet habe. In der Folge hätten sich die Schmerzen aber verschlimmert, wes- halb er notfallmässig habe ins Kantonsspital gehen müssen. Nun werde er am 2. November 2020 operiert (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Das eingereichte ärztliche Zeugnis, ausgestellt am 10. August 2020, wurde von Dr. med. C._____, D.________, ausgestellt. Dr. med. C._____ bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer heute (d.h. am 10. August
2020) aufgrund eines Leistenbruchs links in seiner Sprechstunde war und berichtete, dass die Beschwerden erstmals aufgetreten seien, als er am
26. Juni seinem Bruder beim Möbel Schleppen geholfen habe. Aufgrund der ärztlichen Untersuchung erscheine ihm die Schilderung plausibel, des- halb bestehe vorerst eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für mittelschwere bis schwere Arbeiten (Bg-act. 9).
E. 4.6 Hinsichtlich dieses ärztlichen Zeugnisses ist festzuhalten, dass das Zeug- nis nicht rückwirkend ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am
25. Juni 2020 durch das zuständige RAV angewiesen, sich bis zum
- 8 -
29. Juni 2020 bei der B._____ AG in D.________ zu bewerben. Der Stel- lenantritt wäre am 1. Juli 2020 vorgesehen gewesen (Bg-act. 5). Die ärzt- liche Untersuchung und die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses erfolg- ten allerdings erst am 10. August 2020, also rund sechs Wochen später. Im ausgestellten ärztlichen Zeugnis wurde von Dr. med. C._____ einzig festgehalten, dass ein Leistenbruch am 26. Juni 2020 plausibel erscheine, die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeiten gilt aber erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Aus dem ein- gereichten ärztlichen Zeugnis ergibt sich folglich keine Arbeitsunfähigkeit für den Stellenantritt am 1. Juli 2020. Der Beschwerdegegner forderte dar- aufhin den Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, welches Zeitraum und Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unzumut- barkeit aus gesundheitlichen Gründen der befristeten Anstellung als Mit- arbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst bei der B._____ AG belegen sollte. Daraufhin bestätigte der Arzt am 11. September 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner telefonisch das bereits ausgestellte ärztliche Zeugnis vom 10. August 2020; ein rückwirkendes ärztliches Zeugnis könne er jedoch nicht ausstellen (Bg-act. 11). Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem eingereichten ärztlichem Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeiten ergibt. Das ärztliche Zeugnis belegt jedoch nicht eindeutig, dass die am 25. Juni 2020 zugewiesene Tätigkeit «Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst» (vgl. Bg-act. 5) darunter- fällt. Folglich liegt im vorliegenden Fall kein aussagekräftiges und eindeu- tiges ärztliches Zeugnis vor, welches die Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG für den Zeitpunkt des Stellenantritts am 1. Juli 2020 bei der B._____ AG belegt. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf dem For- mular «Angaben der versicherten Person» für den Kontrollzeitraum Juli 2020 am 28. Juli 2020 eigenhändig angab, dass er im Monat Juli 2020 nicht arbeitsunfähig gewesen sei (Bg-act. 12). Die vom Beschwerdeführer
- 9 - vorgebrachten Gründe für die Unzumutbarkeit eines Stellenantritts der zu- gewiesenen Tätigkeit bei der B._____ AG per 1. Juli 2020 sind auch des- halb nicht stichhaltig. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Annahme der Arbeitsstelle bei der B._____ AG in D.________ per 1. Juli 2020 zu- mutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld erfolgte damit zu Recht.
E. 5 Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 13. August 2020 und vom 27. August 2020 sinngemäss Einsprache beim KIGA. Be- gründend führte er insbesondere an, dass er die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen (Leistenbruch) nicht habe antreten können. Beigefügt war ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._____, vom 10. Au- gust 2020.
- 3 -
E. 6 Mit Schreiben vom 9. September 2020 forderte das KIGA A._____ auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, aus welchem der Zeitraum und der Um- fang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unzumutbarkeit aus gesundheitli- chen Gründen der befristeten Anstellung als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst bei der B._____ AG hervorgehe. Dieser Aufforderung kam A._____ nicht nach, jedoch stellte er am 11. September 2020 telefoni- schen Kontakt zwischen dem KIGA und dem behandelnden Arzt her.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 30 Tagen angemessen ist.
E. 6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundes- gerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1).
E. 6.3 Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 30 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des mittelschweren Ver- schuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspiel- raums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die unent- schuldbare Ablehnung einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich ein schweres Verschulden darstellt. Der Beschwerdegeg- ner hat damit die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um
- 10 - eine befristete Anstellung gehandelt hätte, bereits strafmildernd berück- sichtigt. 7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom
21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten auf- zuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 11 - III.
E. 7 Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 wies das KIGA die Ein- sprache ab.
E. 8 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 23. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der 30 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung. Begründend brachte der Beschwerdeführer wiederum sinngemäss vor, dass er aufgrund eines Leistenbruchs die Stelle nicht habe antreten kön- nen.
E. 9 Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 hielt das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) an seinem Einspracheentscheid vom 28. Sep- tember 2020 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründend führte er an, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er die ihm zugewiesene Stelle am 1. Juli 2020 aus gesundheitlichen Grün- den nicht habe antreten können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 20 119
2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin von Salis Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 16. September 2021 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
- 2 - I. Sachverhalt: 1. A._____, Jahrgang 1994, war zuletzt als Betriebsarbeiter tätig. Am 6. April 2020 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 21. April 2020 an. 2. Am 25. Juni 2020 wurde A._____ durch das zuständige Regionale Arbeits- vermittlungszentrum (nachfolgend RAV) angewiesen, sich bis zum
29. Juni 2020 bei der B._____ AG in D.________ auf eine offene Stelle als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst zu bewerben. Ein Stellen- antritt für diese befristete Vollzeitstelle war per 1. Juli 2020 vorgesehen. Es erfolgte keine Kontaktaufnahme und kein Stellenantritt durch A._____. 3. Am 8. Juli 2020 wurde A._____ vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) aufgefordert, zu obigem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Sollte keine Stellungnahme eingehen, werde auf- grund der vorliegenden Akten entschieden. A._____ reichte innert Frist bis zum 20. Juli 2020 keine Stellungnahme ein. 4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 stellte das KIGA den Anspruch von A._____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen ein. Das KIGA führte dazu begründend aus, dass A._____ eine ihm zugewie- sene Stelle faktisch abgelehnt habe. Bei der Festlegung der Anzahl Ein- stelltage sei berücksichtigt worden, dass es sich um eine befristete Anstel- lung gehandelt hätte. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Schreiben vom 13. August 2020 und vom 27. August 2020 sinngemäss Einsprache beim KIGA. Be- gründend führte er insbesondere an, dass er die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen (Leistenbruch) nicht habe antreten können. Beigefügt war ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._____, vom 10. Au- gust 2020.
- 3 - 6. Mit Schreiben vom 9. September 2020 forderte das KIGA A._____ auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, aus welchem der Zeitraum und der Um- fang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unzumutbarkeit aus gesundheitli- chen Gründen der befristeten Anstellung als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst bei der B._____ AG hervorgehe. Dieser Aufforderung kam A._____ nicht nach, jedoch stellte er am 11. September 2020 telefoni- schen Kontakt zwischen dem KIGA und dem behandelnden Arzt her. 7. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2020 wies das KIGA die Ein- sprache ab. 8. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 23. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der 30 Einstelltage in der Anspruchsberechtigung. Begründend brachte der Beschwerdeführer wiederum sinngemäss vor, dass er aufgrund eines Leistenbruchs die Stelle nicht habe antreten kön- nen. 9. Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 hielt das KIGA (nachfol- gend Beschwerdegegner) an seinem Einspracheentscheid vom 28. Sep- tember 2020 fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Begründend führte er an, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er die ihm zugewiesene Stelle am 1. Juli 2020 aus gesundheitlichen Grün- den nicht habe antreten können. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nach- stehenden Erwägungen eingegangen. II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheent- scheid des Beschwerdegegners vom 28. September 2020, womit er die
- 4 - Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 22. Juli 2020 abwies und die Einstellung der Anspruchsberechtigung des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Ta- gen bestätigte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 2 sowie Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versiche- rungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantona- len Amtsstelle das Verwaltungsgericht desselben Kantons örtlich zustän- dig. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdegeg- ner als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen, sodass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. Die sach- liche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden er- gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.2. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legiti- miert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutre- ten. 2. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG) und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrie- ben ist. Ausgangspunkt für die Bemessung des Streitwerts ist vorliegend
- 5 - der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG) des Beschwerdeführers von CHF 4'474.-- (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Dieser Ver- dienst wird zum Taggeldsatz von 70 % (Art. 22 Abs. 1 AVIG) entschädigt (Bg-act. 1). Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf ein Tag- geld von CHF 144.30 (ermittelt aus: CHF 4'474.-- x 0.7 : 21.7 Tage [Art. 40a AVIV]). Aus der vom Beschwerdegegner verfügten, hier ange- fochtenen Einstellungsdauer von 30 Tagen in der Anspruchsberechtigung ergibt sich ein Streitwert von insgesamt CHF 4'329.-- (30 Tage x CHF 144.30). Da der Streitwert somit unter CHF 5'000.-- liegt und die Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss, ist die Zu- ständigkeit der Einzelrichterin gegeben. 3. Im Folgenden streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2020 zu Recht die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 30 Tagen abgewiesen hat. 4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i. S. v. Art. 30 AVIG dient dazu, die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht der versicherten Person durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versi- cherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder ver- mindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten
- 6 - Person selbst (GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsge- setz [AVIG], Bern 1987, Bd. I [Art. 1-58], N. 12 zu Art. 17), die in der Regel streng beurteilt werden. 4.2. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht wird in Art. 17 Abs. 3 AVIG konkretisiert. Demnach muss die versicherte Person eine ihr vermittelte zumutbare Stelle annehmen. Befolgt sie die Kontrollvorschriften oder Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht, namentlich indem sie eine zu- mutbare Arbeit nicht annimmt, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzu- stellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Davon erfasst ist neben der Nichtan- nahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer durch Dritte vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2). Laut Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Ar- beitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b m.H.). 4.3. Grundsätzlich ist nach Art. 16 Abs. 1 AVIG jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände liege vor (BGE 124 V 62 E.3b). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Ver- hältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere ge- eignete Beweismittel belegt sein (BGE 124 V 234 E.4bb; Urteil des Bun-
- 7 - desgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E.4; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Oktober 2012, Rz. B290). 4.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch das zuständige RAV am
25. Juni 2020 angewiesen, sich bei der B._____ AG in D.________ auf eine offene Stelle als Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst zu be- werben. Es ist unbestritten, dass keine Kontaktaufnahme und kein Stelle- nantritt durch den Beschwerdeführer erfolgten. 4.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aufgrund seiner gesundheitli- cher Beeinträchtigung ohnehin nicht zum Stellenantritt fähig gewesen wäre, und reicht ein ärztliches Zeugnis ein. Sodann führt er an, einen Leis- tenbruch erlitten zu haben, der so gravierend gewesen sei, dass er opera- tiv behandelt werden müsse. Die Operation sei zunächst auf den 29. Au- gust 2020 angesetzt gewesen. Er habe diesen Termin aber kurzfristig ver- schoben, nachdem ihm die E._____ AG einen Arbeitsvertrag unterbreitet habe. In der Folge hätten sich die Schmerzen aber verschlimmert, wes- halb er notfallmässig habe ins Kantonsspital gehen müssen. Nun werde er am 2. November 2020 operiert (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 2). Das eingereichte ärztliche Zeugnis, ausgestellt am 10. August 2020, wurde von Dr. med. C._____, D.________, ausgestellt. Dr. med. C._____ bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer heute (d.h. am 10. August
2020) aufgrund eines Leistenbruchs links in seiner Sprechstunde war und berichtete, dass die Beschwerden erstmals aufgetreten seien, als er am
26. Juni seinem Bruder beim Möbel Schleppen geholfen habe. Aufgrund der ärztlichen Untersuchung erscheine ihm die Schilderung plausibel, des- halb bestehe vorerst eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % für mittelschwere bis schwere Arbeiten (Bg-act. 9). 4.6. Hinsichtlich dieses ärztlichen Zeugnisses ist festzuhalten, dass das Zeug- nis nicht rückwirkend ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am
25. Juni 2020 durch das zuständige RAV angewiesen, sich bis zum
- 8 -
29. Juni 2020 bei der B._____ AG in D.________ zu bewerben. Der Stel- lenantritt wäre am 1. Juli 2020 vorgesehen gewesen (Bg-act. 5). Die ärzt- liche Untersuchung und die Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses erfolg- ten allerdings erst am 10. August 2020, also rund sechs Wochen später. Im ausgestellten ärztlichen Zeugnis wurde von Dr. med. C._____ einzig festgehalten, dass ein Leistenbruch am 26. Juni 2020 plausibel erscheine, die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeiten gilt aber erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung. Aus dem ein- gereichten ärztlichen Zeugnis ergibt sich folglich keine Arbeitsunfähigkeit für den Stellenantritt am 1. Juli 2020. Der Beschwerdegegner forderte dar- aufhin den Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis nachzureichen, welches Zeitraum und Umfang der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unzumut- barkeit aus gesundheitlichen Gründen der befristeten Anstellung als Mit- arbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst bei der B._____ AG belegen sollte. Daraufhin bestätigte der Arzt am 11. September 2020 gegenüber dem Beschwerdegegner telefonisch das bereits ausgestellte ärztliche Zeugnis vom 10. August 2020; ein rückwirkendes ärztliches Zeugnis könne er jedoch nicht ausstellen (Bg-act. 11). Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem eingereichten ärztlichem Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere bis schwere Arbeiten ergibt. Das ärztliche Zeugnis belegt jedoch nicht eindeutig, dass die am 25. Juni 2020 zugewiesene Tätigkeit «Mitarbeiter Sicherheits- und Verkehrsdienst» (vgl. Bg-act. 5) darunter- fällt. Folglich liegt im vorliegenden Fall kein aussagekräftiges und eindeu- tiges ärztliches Zeugnis vor, welches die Unzumutbarkeit der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG für den Zeitpunkt des Stellenantritts am 1. Juli 2020 bei der B._____ AG belegt. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf dem For- mular «Angaben der versicherten Person» für den Kontrollzeitraum Juli 2020 am 28. Juli 2020 eigenhändig angab, dass er im Monat Juli 2020 nicht arbeitsunfähig gewesen sei (Bg-act. 12). Die vom Beschwerdeführer
- 9 - vorgebrachten Gründe für die Unzumutbarkeit eines Stellenantritts der zu- gewiesenen Tätigkeit bei der B._____ AG per 1. Juli 2020 sind auch des- halb nicht stichhaltig. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Annahme der Arbeitsstelle bei der B._____ AG in D.________ per 1. Juli 2020 zu- mutbar gewesen wäre und der Beschwerdeführer deren Ablehnung nicht zu rechtfertigen vermag. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld erfolgte damit zu Recht. 6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellungsdauer von 30 Tagen angemessen ist. 6.2. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich da- bei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E.2; Urteile des Bundes- gerichts 8C_138/2017 und 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E.6.1). 6.3. Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf eine Einstellung von 30 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt damit im Rahmen des mittelschweren Ver- schuldens. Das Gericht kann hier keine Verletzung des Ermessensspiel- raums des Beschwerdegegners erkennen, umso mehr, als die unent- schuldbare Ablehnung einer zumutbaren Stelle gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV eigentlich ein schweres Verschulden darstellt. Der Beschwerdegeg- ner hat damit die Tatsache, dass es sich bei der abgelehnten Stelle um
- 10 - eine befristete Anstellung gehandelt hätte, bereits strafmildernd berück- sichtigt. 7. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2020 erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Gemäss aArt. 61 lit. a ATSG (Fassung, die bis 31. Dezember 2020 in Kraft stand) i.V.m. Art. 82a ATSG (Übergangsbestimmung zur Änderung vom
21. Juni 2019) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in arbeitslosenver- sicherungsrechtlichen Streitigkeiten – ausser bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung – kostenlos. Vorliegend sind keine Hinweise er- sichtlich, dass der Beschwerdeführer mutwillig oder leichtsinnig an das Verwaltungsgericht gelangt wäre. Es sind ihm demnach keine Kosten auf- zuerlegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
- 11 - III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]